Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 18. September 2026
§ 1 Geltung dieser Bedingungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Konfektor Systeme GmbH und ihren Vertragspartnern in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen. Die Konfektor Systeme GmbH wird nachfolgend „Konfektor" genannt, der Vertragspartner in Kurzform „Kunde". Zu diesen Leistungen zählen insbesondere, aber nicht abschließend: die Entwicklung individueller Software, die Anpassung und Einführung bereits entwickelter Systeme, die Einrichtung und Betreuung von Automatisierungen, die Entwicklung und der Betrieb von Schnittstellen zwischen Systemen, die Einrichtung und Betreuung von IT-Infrastruktur sowie Wartung, Support und Weiterentwicklung der überlassenen Systeme. Weitere, hier nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen von Konfektor werden von diesen Bedingungen ebenfalls erfasst. Diese Bedingungen richten sich ausschließlich an Geschäftskunden der Konfektor Systeme GmbH.
- Vereinbarungen zwischen Konfektor und dem Kunden über die Auftragsausführung sowie Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von Leistungen bedürfen mindestens der Textform.
- Soweit in diesen Bedingungen die Textform genannt ist, genügen E-Mail, ein Vorgang im Ticketsystem von Konfektor und Nachrichten über die vom Kunden genutzten Messengerdienste. Freigaben, Mitteilungen und Erklärungen des Kunden oder der von ihm benannten Ansprechpartner, auch externer Dienstleister, sind in Textform verbindlich.
§ 2 Haftung und Gewährleistung
- Konfektor haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Konfektor, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, also einer Kardinalpflicht, ist die Haftung von Konfektor auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung von Konfektor ausgeschlossen, unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Soweit die Haftung von Konfektor ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Konfektor.
- Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Konfektor nach den Vorgaben des Kunden entwickelten Abläufe, Auswertungen und Inhalte trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für die Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen Datenverarbeitung. Konfektor ist nicht zu einer vertieften rechtlichen Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Vorgaben, Daten und Inhalte verpflichtet, weist den Kunden jedoch auf rechtliche Risiken hin, soweit diese bei der Tätigkeit erkannt werden oder offensichtlich sind.
- Der Kunde stellt Konfektor von Ansprüchen Dritter frei, soweit Konfektor auf ausdrücklichen Wunsch oder nach Vorgaben des Kunden gehandelt hat.
- Konfektor gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netz-, Hosting- und Plattformdienste sowie Schnittstellen fremder Hersteller, stets unterbrechungsfrei, fehlerfrei und sicher verfügbar sind. Ändert ein Dritter seine Schnittstelle oder stellt er sie ein, ist die daraus folgende Anpassung eine gesondert zu vergütende Leistung. Konfektor übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass Software vollständig fehlerfrei ist. Nach dem Stand der Technik lässt sich das bei Software nicht ausschließen.
- Weder Konfektor noch der Kunde haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese auf höherer Gewalt beruht, insbesondere auf Naturkatastrophen, behördlichen Verboten oder Anordnungen, Brand, Explosion, Epidemie, Streik, Aussperrung oder Stromausfall.
§ 3 Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
- Falls gewünscht, übernimmt Konfektor die Einrichtung der für den Betrieb erforderlichen Zugänge, Umgebungen und Konten. Für die Sicherung der Daten aus älteren Systemen des Kunden ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit eine Datenübernahme nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart ist. Die Haftung von Konfektor richtet sich nach § 2.
- Falls gewünscht, schließt Konfektor die für den Betrieb nötigen Verträge mit Dritten, insbesondere über Hosting, Speicher oder Schnittstellen, im Namen des Kunden ab. Die Haftung von Konfektor richtet sich auch insoweit nach § 2.
- Ergibt sich eine Änderung des Vertrages oder seiner Bestandteile, bedarf dies der Textform. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
- Konfektor stehen die Urheberrechte beziehungsweise die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von Konfektor erbrachten Leistungen und Produkten zu, soweit diese urheberrechtlich schutzfähig sind und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Mit vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der für ihn entwickelten Individualsoftware einschließlich Quellcode, Dokumentation und zugehöriger Konfiguration. Dieses Recht umfasst die Bearbeitung und Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte. Konfektor übergibt den Quellcode auf Anforderung in einem gängigen Format. Die Nutzungsrechte an nicht bezahlten Arbeiten verbleiben vorerst bei Konfektor, bis die Zahlung des Kunden vollständig eingegangen ist, soweit nicht in Textform anders vereinbart.
- Von Absatz 2 ausgenommen sind Bausteine, Bibliotheken und Werkzeuge, die Konfektor projektübergreifend einsetzt und die nicht eigens für den Kunden entstanden sind. An ihnen erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des überlassenen Systems. Konfektor bleibt berechtigt, diese Bausteine weiter zu nutzen und für andere Kunden einzusetzen.
- Konfektor darf das entwickelte System für eigene Referenzzwecke nennen und in angemessener Weise beschreiben. Eine Aufhebung dieser Nennung kann in Textform vereinbart werden. Die Veröffentlichung von Betriebsdaten, Auswertungen oder Bildschirminhalten des Kunden bedarf in jedem Fall dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die von Konfektor gelieferten Leistungen an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder ihnen entgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Einsatz innerhalb des eigenen Unternehmens und in mit dem Kunden verbundenen Unternehmen bleibt zulässig, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung steht Konfektor eine angemessene Vertragsstrafe zu, im Regelfall in Höhe des Zweifachen der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Der Kunde räumt Konfektor das Recht ein, auf die Vertragserzeugnisse in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen, etwa in einer Aufstellung umgesetzter Projekte auf der eigenen Website. Der Umfang dieser Nutzung, insbesondere von Marken, Logos und Bildmaterial, wird, soweit erforderlich, gesondert in Textform festgelegt.
§ 5 Aufbewahrung, Sicherung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
- Konfektor bewahrt den Quellcode und die Projektunterlagen des Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit angemessenem technischem Aufwand auf. Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe des ihn betreffenden Quellcodes und der Dokumentation verlangen, soweit die Vergütung dafür vollständig gezahlt ist. Die Kosten für den Transfer der Daten trägt der Kunde.
- Datensicherungen des laufenden Betriebs erstellt Konfektor nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Ist nichts vereinbart, verantwortet der Kunde die Sicherung seiner Betriebsdaten selbst.
- Übersteigt das aufzubewahrende Datenvolumen die im Angebot vereinbarte Menge, oder wünscht der Kunde eine Aufbewahrung über den vereinbarten Zeitraum hinaus, kann Konfektor die weitere Aufbewahrung von der Vereinbarung einer gesonderten, am tatsächlichen Speicher- und Verwaltungsaufwand orientierten Vergütung abhängig machen. Konfektor weist den Kunden in Textform darauf hin, sobald die vereinbarte Menge erreicht ist. Schließt der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung, ist Konfektor berechtigt, die darüber hinausgehenden Daten nach vorheriger Ankündigung in Textform zu löschen.
- Die Haftung für Datenverlust richtet sich nach § 2. Nach Vertragsende werden die Unterlagen des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Frist gelöscht, sobald der Kunde die Herausgabe erhalten hat oder auf sie verzichtet.
- Werden im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien gesondert einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung. Dieser geht diesen Bedingungen vor, soweit er Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten trifft.
§ 6 Nutzungsbefugnisse
- Der Kunde räumt Konfektor während der Vertragslaufzeit die zur Erfüllung des Vertrages nötigen Nutzungsrechte an seinen eingetragenen Namen, Marken und Logos kostenfrei ein, soweit diese in den zu entwickelnden Systemen dargestellt werden.
- Der Kunde stellt Konfektor während der Vertragslaufzeit die zur Erfüllung des Vertrages nötigen Zugänge zu seinen Systemen, Umgebungen und Werkzeugen bereit, einschließlich der Zugänge zu Systemen Dritter, an die eine Schnittstelle entstehen soll.
- Bei fehlenden oder entzogenen Nutzungsbefugnissen während der vereinbarten Vertragslaufzeit ohne ordentliche Kündigung des Vertrags ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
§ 7 Leistungen und Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig alle für die Entwicklung erforderlichen Informationen zugänglich zu machen, insbesondere die Beschreibung der abzubildenden Abläufe, die betroffenen Datenbestände und die Ansprechpartner in seinem Betrieb.
- Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von Konfektor zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Konfektor, bleibt der Vergütungsanspruch von Konfektor unberührt.
- Konfektor ist nicht zu einer vertieften Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte, Daten und Vorgaben verpflichtet. Offensichtliche Rechtsverstöße zeigt Konfektor dem Kunden an. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle bereitgestellten Inhalte und Daten mit den geltenden Gesetzen übereinstimmen.
- Änderungswünsche während der Umsetzung werden über das Ticketsystem von Konfektor aufgenommen und in Textform abgestimmt. Konfektor teilt dem Kunden mit, ob ein Wunsch vom vereinbarten Leistungsumfang gedeckt ist oder gesondert zu vergüten ist.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Konfektor berechtigt, nach dem Setzen einer angemessenen Frist die weitere Umsetzung zu verweigern. Der Kunde schuldet Konfektor für den Zeitraum der nicht geleisteten Mitwirkung die vereinbarte Vergütung. Kommt der Kunde seiner Mitwirkung über mehr als zwei Monate nicht nach, hat Konfektor das Recht, die erbrachte Leistung unverzüglich in Rechnung zu stellen und den Vertrag fristlos aufzulösen.
- Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter von Fremdsystemen jederzeit berechtigt sind, ihre Schnittstellen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist Konfektor nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von Konfektor bleibt in diesen Fällen unberührt.
- Weist der Kunde Konfektor an, die Umsetzung zwischenzeitlich zu pausieren, oder ist eine Pause ohne Verschulden von Konfektor notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch von Konfektor nicht.
§ 8 Abnahme
- Der Kunde ist bei der Abnahme verpflichtet, die gelieferten Leistungen umfassend auf Richtigkeit und Funktionalität zu prüfen. Sowohl bei Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung als auch bei Mängeln hat der Kunde Konfektor in Textform zu benachrichtigen.
- Konfektor kann den Kunden zur Teil- oder Gesamtabnahme auffordern. Äußert sich der Kunde nicht innerhalb von 14 Werktagen ab Aufforderung in Textform dazu, welche Mängel noch zu beseitigen sind, gilt die jeweilige Leistung als abgenommen und das vereinbarte Honorar wird fällig.
- Soweit bei der Prüfung Mängel festgestellt werden, ist Konfektor berechtigt, diese nachzubessern. Die Abnahme darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.
- Nimmt der Kunde das System vor der Abnahme produktiv in Betrieb, gilt die Leistung mit Beginn des produktiven Betriebs als abgenommen, soweit er nicht zugleich in Textform konkrete Mängel benennt.
§ 9 Vergütung und Verzug
- Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Angebot von Konfektor.
- Enthält das Angebot abweichende Regelungen zur Abrechnung oder zu Zahlungsfristen, gehen diese den nachfolgenden Bestimmungen vor.
- Alle Rechnungen sind, soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
- Einmalige Werk- und Projektleistungen werden ab Abnahme in Textform oder ab Eintritt der Abnahmefiktion nach § 8 in Rechnung gestellt.
- Wartung, Support und laufende Betreuungspakete werden monatlich abgerechnet.
- Nimmt der Kunde zusätzliche, nicht im ursprünglichen Angebot enthaltene Leistungen in Anspruch, wird hierfür eine gesonderte Rechnung ausgestellt.
- Dauert die Umsetzung länger als den festgelegten Zeitraum, so kann Konfektor dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in produktiv nutzbarer Form vorliegen und können auch als Entwurf oder als Arbeitsgrundlage für Konfektor verfügbar sein.
- Laufende Kosten Dritter, insbesondere für Hosting, Lizenzen und Schnittstellen, trägt der Kunde. Konfektor weist sie im Angebot gesondert aus, soweit sie zum Zeitpunkt des Angebots bekannt sind.
- Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Anpassung der vereinbarten Vergütung.
- Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Konfektor behält sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigungsfristen
- Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden in Kraft. Die Unterzeichnung kann handschriftlich erfolgen und eingescannt übermittelt werden oder digital mit einfacher elektronischer Signatur. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Der Vertrag wird für die im jeweiligen Angebot festgelegte Vertragslaufzeit abgeschlossen.
- Für Wartung, Support und andere laufende Leistungen von Konfektor gilt die im Angebot vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. Während dieser Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
- Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die im Angebot ausgewiesene Verlängerungslaufzeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Ist im Angebot keine Verlängerungslaufzeit ausgewiesen, verlängert sich der Vertrag um jeweils einen Monat und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Kündigung wird stets zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit wirksam. Eine Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Im Falle einer ordentlichen Kündigung werden bereits erbrachte Leistungen entsprechend dem bisherigen Arbeitsstand anteilig auf Grundlage der vereinbarten Vergütung abgerechnet.
- Endet der Vertrag, unterstützt Konfektor den Kunden auf dessen Wunsch bei der Übergabe des Systems an ihn selbst oder an einen Dritten. Diese Unterstützung wird nach Aufwand vergütet, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 11 Verhalten und Rücksichtnahme
- Der Kunde hat gegenüber Konfektor die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns zu gewährleisten. Konfektor behält sich vor, jede rechtswidrige oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über das Unternehmen und seine Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
§ 12 Widerrufsrecht
- Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Konfektor anderweitig eingeräumt.
§ 13 Schlichtung und außergerichtliche Streitbeilegung
- Die Parteien streben an, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beizulegen.
- Das Schlichtungsverfahren kann bei der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf oder einer von beiden Parteien einvernehmlich bestimmten Schlichtungsstelle eingeleitet werden. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens.
- Das Schlichtungsverfahren gilt als gescheitert, wenn innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einleitung keine Einigung erzielt wurde oder eine Partei die Fortführung des Verfahrens in Textform ablehnt.
- Unberührt von Absatz 1 bleibt das Recht jeder Partei, fällige oder unbestrittene Zahlungsforderungen ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gerichtlich, insbesondere im Mahnverfahren oder im Klagewege, geltend zu machen sowie einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
- Die Verjährung von Ansprüchen wird für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach § 203 BGB gehemmt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort ist der Sitz von Konfektor. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Konfektor.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder um eine juristische Person handelt, gilt als Gerichtsstand Düsseldorf, sofern kein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Stand dieser Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Konfektor Systeme GmbH, Stand 18. September 2026.